Dank unseres guten Sozialversicherungssystems in unserem Gemeinwesen ist für jeden der einen Heimplatz braucht, dieser auch finanzierbar – unabhängig von seinen eigenen materiellen Mitteln.
Die Kosten des Heimaufenthaltes setzen sich aus zwei Komponenten zusammen:
Die Pflegetaxe ist abhängig von der Pflegebedürftigkeit und wird anhand eines standardisierten Erfassungssystem (RAI) errechnet. Die Betreuungstaxe orientiert sich an der Pflegetaxe und variiert analog. Der Pflegeaufwand pro Person und Minuten wird im Alters- und Pflegeheim Inseli durch das Pflegebedarfsinstrumente RAI RUG während einer 2-wöchigen Beobachtungsphase evaluiert. Die ersichtliche Pflegestufe wird auf einem Heimtaxausweis aufgeführt.
Die Aufenthaltskosten im Alters- und Pflegeheim werden aus den laufenden Einkünften AHV- Rente und der Pensionskassen- Rente und aus Vermögens- Erträgen finanziert. Bevor vom Staat sogenannte Ergänzungsleistungen bezahlt werden, muss das eigene Vermögen bis zur «Vermögens- Freigrenze» aufgebraucht werden.
Bei Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann bei der SVA- Zweigstelle des Wohnortes das offizielle Antragsformular eingereicht werden. (online erhältlich unter www.sva-ag.ch) Übersteigt das Vermögen von Alleinstehenden den Betrag von Fr. 37`500.- und von Ehepaaren Fr. 60`000.- wird das Vermögen in die Berechnung der EL miteinbezogen.
Die Krankenkasse übernimmt wiederum anteilmässig die Kosten für die Pflegeleistungen, die einem Senior, einer Seniorin in einem Altersheim zuteilwerden. Hier werden die Tagessätze dem Pflegegrad angepasst. Je höher die Pflegebedürftigkeit desto höher die Pflegekosten. Die Pflegekosten werden in dieser Reihenfolge finanziert:
Mit diesem Prinzip sind 100 % der anerkannten und nachgewiesenen Pflegekosten finanziert.
Die monatlichen Kosten für einen Alters- und Pflegeheimaufenthalt belaufen sich für den Bewohnenden auf:
Unter dem Titel der übrigen Kosten werden die Aufwendungen für Arzt-, Arznei-, Therapie-kosten und Hilfsmittel (Mittel- und Gegenstände Liste (MiGeL) verstanden. Im Prinzip werden diese Kosten durch die Krankenversicherung (Grundversicherung) zurückerstattet bzw. vergütet. Ab dem 1. Oktober 2021 finanzieren die Krankenversicherungen die Kosten der MiGeL (Liste B) wieder vollumfänglich bis zum Höchstvergütungsbetrag Pflege.
Personen die AHV/IV-Rente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilfslosenentschädigung geltend machen, wenn: