Finanzierung

Finanzierung eines Heimaufenthaltes

Dank unseres guten Sozialversicherungssystems in unserem Gemeinwesen ist für jeden der einen Heimplatz braucht, dieser auch finanzierbar – unabhängig von seinen eigenen materiellen Mitteln.

Die Kosten des Heimaufenthaltes setzen sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • aus einer Pensionstaxe
  • einer Pflege- und Betreuungstaxe

Die Pflegetaxe ist abhängig von der Pflegebedürftigkeit und wird anhand eines standardisierten Erfassungssystem (RAI) errechnet. Die Betreuungstaxe orientiert sich an der Pflegetaxe und variiert analog. Der Pflegeaufwand pro Person und Minuten wird im Alters- und Pflegeheim Inseli durch das Pflegebedarfsinstrumente RAI RUG während einer 2-wöchigen Beobachtungsphase evaluiert. Die ersichtliche Pflegestufe wird auf einem Heimtaxausweis aufgeführt.

Einbezug der laufenden Einkünfte

Die Aufenthaltskosten im Alters- und Pflegeheim werden aus den laufenden Einkünften AHV- Rente und der Pensionskassen- Rente und aus Vermögens- Erträgen finanziert. Bevor vom Staat sogenannte Ergänzungsleistungen bezahlt werden, muss das eigene Vermögen bis zur «Vermögens- Freigrenze» aufgebraucht werden.


Anspruchsvoraussetzungen für die Ergänzungsleistungen:

  • AHV Rente
  • IV- Rente
  • IV- Taggeld, mindesten seit 6 Monaten
  • Hilflosenentschädigung
  • Vermögensschwelle CHF 100`000 Alleinstehende, CHF 200`000 Ehepaare Broschüre Ergänzungsleistungen 2021 was ändert.
    https://www.ahv-iv.ch/p/51.d

Antrag Ergänzungsleistungen

Bei Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann bei der SVA- Zweigstelle des Wohnortes das offizielle Antragsformular eingereicht werden. (online erhältlich unter www.sva-ag.ch) Übersteigt das Vermögen von Alleinstehenden den Betrag von Fr. 37`500.- und von Ehepaaren Fr. 60`000.- wird das Vermögen in die Berechnung der EL miteinbezogen.


Kostenübernahme Krankenkasse

Die Krankenkasse übernimmt wiederum anteilmässig die Kosten für die Pflegeleistungen, die einem Senior, einer Seniorin in einem Altersheim zuteilwerden. Hier werden die Tagessätze dem Pflegegrad angepasst. Je höher die Pflegebedürftigkeit desto höher die Pflegekosten. Die Pflegekosten werden in dieser Reihenfolge finanziert:

  • Krankenversicherung bezahlt pro 20 Minuten Pflegezeit je CHF 9.60, max. CHF 115.10 pro Pflegetag (Stufe 12)
  • Bewohnerin/Bewohner bezahlt max. CHF 23.04 proTag an die Pflegekosten
  • Gemeinde/Kanton bezahlt den offenen Restbetrag der Pflegekosten

Mit diesem Prinzip sind 100 % der anerkannten und nachgewiesenen Pflegekosten finanziert.


Monatlich anfallende Kosten

Die monatlichen Kosten für einen Alters- und Pflegeheimaufenthalt belaufen sich für den Bewohnenden auf:

  • Die Pensionstaxe (diese Taxe variert jährlich), pro Tag CHF 162.- monatlich (mit 30 Tagen berechnet) CHF 4860.-
  • Die Pflegetaxe für den Bewohnenden pro Tag max. 23.04, monatlich (mit 30 Tagen gerechnet) CHF 691.-

Finanzierung der übrigen Kosten

Unter dem Titel der übrigen Kosten werden die Aufwendungen für Arzt-, Arznei-, Therapie-kosten und Hilfsmittel (Mittel- und Gegenstände Liste (MiGeL) verstanden. Im Prinzip werden diese Kosten durch die Krankenversicherung (Grundversicherung) zurückerstattet bzw. vergütet. Ab dem 1. Oktober 2021 finanzieren die Krankenversicherungen die Kosten der MiGeL (Liste B) wieder vollumfänglich bis zum Höchstvergütungsbetrag Pflege.

Hilfslosenentschädigung

Personen die AHV/IV-Rente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilfslosenentschädigung geltend machen, wenn:

  • Sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat
  • Kein Anspruch auf Hilfslosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung besteht

Hilfreiche Broschüren und Downloads